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Besteuerung einer kollektiven Kapitalanlage mit direkt gehaltenen Immobilien

Besteuerung einer kollektiven Kapitalanlage mit direkt gehaltenen Immobilien

Jurisprudence
Direkte Steuern

Besteuerung einer kollektiven Kapitalanlage mit direkt gehaltenen Immobilien

A ist ein Anlagefonds mit Sitz im Kt. GE, der u.a. diverse Immobilien im Kt. GE besitzt. Die KStV GE bewertete die Liegenschaften für die Festsetzung der Kapitalsteuer nach den Regeln für die natürlichen Personen. A macht mit kantonalen Rechtsmitteln, welche alle erfolglos blieben, geltend, die Bewertung habe nach Massgabe der Bestimmungen des KAG und seinen Ausführungsbestimmungen zu erfolgen.         

In seiner Beschwerde an das BGr beantragt A im Wesentlichen, es sei die Kapitalsteuer in Sinne der Steuererklärung festzusetzen. Der deklarierte Wert entspreche dem von den zugelassenen Experten der FINMA berechneten Wert für die entsprechenden Jahre.

Da es sich bei A um einen offenen kollektiven Anlagefonds mit Liegenschaftenbesitz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 KAG handelt, erinnert das BGr vorab daran, dass kollektive Kapitalanlagen, die im Sinne von Art. 58 KAG Liegenschaften in direktem Eigentum besitzen, den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind (E. 4.1).

Zudem stellt das BGr fest, dass das StHG dem kantonalen Gesetzgeber keine genaue Bewertungsmethode zur Bestimmung des Verkehrs-/Ertragswerts vorschreibt. Art. 14...

iusNet StR 25.07.2023

 

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