Hinterziehung durch faktischen Geschäftsführer
Hinterziehung durch faktischen Geschäftsführer
Hinterziehung durch faktischen Geschäftsführer
Sachverhalt
Nachdem A. für das Steuerjahr 2005 rechtskräftig veranlagt war, eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern im Januar 2013 ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren wegen Einkünften, die A. von der C. GmbH im Jahr 2005 erhalten hat. Namentlich bezahlte die C. GmbH in diesem Jahr eine Familienreise ins Disneyland Paris, die Leasingraten für ein Fahrzeug, das die damalige Lebenspartnerin von A. privat nutzte, und je eine Bang & Olufsen-Anlage für A. und seine damalige Lebenspartnerin. Nach den Feststellungen des Obergerichts des Kantons Bern in einem gegen A. und dessen Schwester geführten Strafverfahren wegen Falschbeurkundung und Steuerbetrug zum Vorteil der C. GmbH war A. faktisch Geschäftsführer der formell seiner Schwester gehörenden C. GmbH. Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Einsprache von A. am 4. September 2015 abgewiesen hatte, gelangte er mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Diese trennte das Hinterziehungsverfahren vom Nachsteuerverfahren ab und sistierte dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerhinterziehungsverfahrens. Mit Entscheid vom 20. September 2016 hiess die...
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