Verbot der Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren
Verbot der Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren
Verbot der Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren
Gegen Dr. med. A eröffnete das KtStA ZH im März 2013 ein Nachsteuerverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern der Perioden 2003 sowie 2004. Im Mai 2013 wurde ein Steuerstrafverfahren betreffend die Staatssteuer eingeleitet. A wurde gleichzeitig aufgefordert, Unterlagen zu seinen Erwerbseinkünften einzureichen. Nachdem auch die Mahnung vom November 2013 unbeantwortet blieb, wurden ihm im Mai 2015 Veranlagungsvorschläge unterbreitet und eine Verhandlung durchgeführt. Im Juni 2016 verfügte das KtStA ZH wegen nicht deklarierter Einkünfte eine Nachsteuer. Die Einkünfte wurden mangels Einreichung aussagekräftiger Unterlagen nach Ermessen geschätzt. Das Bussenverfahren wurde einstweilen sistiert.
Die von A eingereichte Einsprache wies das KtStA ZH ab und stellte gleichzeitig das Bussenverfahren ein. Gegen die Abweisung der Einsprache rekurrierte der Betroffene erfolglos an das VwGr ZH.
A war der Auffassung das Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren sei vermischt worden, weshalb der Grundsatz, wonach niemand gezwungen werden soll, sich selbst zu belasten, verletzt worden sei (E. 2.1). Das KtStA ZH führt trotz der teilweisen formellen Trennung der beiden...
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