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Internationales Steuerrecht
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Verletzung des Subsidiaritätsprinzips im Amtshilfeverfahren
Es ist nicht Aufgabe des ersuchten Staates, das innerstaatliche Recht des ersuchenden Staates im Rahmen der Erledigung eines Amtshilfeersuchens systematisch zu prüfen. Macht die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person jedoch geltend, dass am Tag des Ersuchens die Frist für die Einreichung der Steuererklärung für eine der betroffenen Steuerperioden noch offen war, ist die ESTV verpflichtet, diesen Punkt abzuklären.
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Amtshilfe auf Anfrage oder spontaner Informationsaustausch
Die Übermittlung von Informationen gestützt auf ein Ersuchen um internationale Amtshilfe in Bezug auf indirekt gehaltene Bankkonti stellt keinen spontanen Informationsaustausch dar.
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Unvollständiges Amtshilfeersuchen
In einem Amtshilfegesuch muss der Sachverhalt in einer Art und Weise dargestellt werden, dass ein genügender Zusammenhang mit den verlangten Informationen ersichtlich ist. Es ist bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Unvollständigkeit des Ersuchens unter Hinweis auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als nicht stichhaltig gewürdigt hat.
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Amtshilfe bei Besteuerung nach dem Aufwand
Die Tatsache, dass die von der Amtshilfe betroffene Person in der Schweiz der Besteuerung nach dem Aufwand unterliegt, ist für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich.
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Anwaltsgeheimnis in der Amtshilfe
Ein Vertragsstaat kann die Amtshilfe aufgrund des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts nach Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL nur verweigern, wenn die betreffende Information im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit steht.
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Amtshilfe an Frankreich zur Identität von UBS Kunden
Das BGr heisst die von der ESTV erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des BVGr, wonach das Listenersuchen von Frankreich bezüglich der Identität von UBS Kunden ungenügend ist, in seiner öffentlichen Beratung vom 26. Juli 2019 gut.
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Internationale Amtshilfe in Steuersachen
Das BGr bestätigt, dass eine Veröffentlichung im Bundesblatt ausreichend sein kann, um eine im Ausland ansässige, beschwerdeberechtigte Person über das Bestehen eines sie betreffenden Amtshilfeverfahrens zu informieren.
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Schwärzung von Namen Dritter in der Amtshilfe
Bezüglich der A Treuhand Anstalt hält das BVGr fest, dass es mit Blick auf die an den IRS zu edierenden Aktenstücke nicht unwahrscheinlich ist, dass ihre Funktion darüber hinausging, als blosse Zustellungsempfängerin der Domizilgesellschaft eine Korrespondenzadresse für deren Beziehung zur D Bank bereitzustellen.
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Keine Amtshilfe bei fehlender voraussichtlicher Erheblichkeit
Die voraussichtliche Erheblichkeit muss sich aus dem (aktuellen) Amtshilfeersuchen ergeben.
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Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Amtshilfeverfahren
Der Beschwerdeführer beanstandete die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht, wonach keine Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Altersschwäche oder Altersdemenz auszugehen ist. Es liegt deshalb kein besonders bedeutender Fall i.S. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein.
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