Das BVGr musste die Frage klären, ob es im Beschwerdeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist, die antragsgemäss vorgenommene Zollanmeldung in Frage zu stellen, wenn der Weg der Berichtigung vorab nicht begangen worden ist. Das BVGr urteilt, dass in Berichtigungsfällen ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren undenkbar sei. Die Beschwerde wird abgewiesen, da ein solches nicht beantragt wurde.