Per 1. Februar 2024 hat das Kantonale Steueramt Zürich seine Praxis zum Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Steuerbefreiung von juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, angepasst. Neu steht einer angemessenen Entschädigung von Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten gemeinnütziger Stiftungen bei einer Steuerbefreiung nichts mehr entgegen. Zudem werden gemeinnützige Tätigkeiten im Ausland nach dem gleichen Massstab wie Tätigkeiten im Inland gemessen.