Es ist nicht Aufgabe des ersuchten Staates, das innerstaatliche Recht des ersuchenden Staates im Rahmen der Erledigung eines Amtshilfeersuchens systematisch zu prüfen. Macht die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person jedoch geltend, dass am Tag des Ersuchens die Frist für die Einreichung der Steuererklärung für eine der betroffenen Steuerperioden noch offen war, ist die ESTV verpflichtet, diesen Punkt abzuklären.
Die zu entscheidende Frage war, ob eine rückwirkend vorgenommene Abspaltung einen Einfluss auf die mehrwertsteuerliche Zuordnung der Leistungen hat. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Rechnungen in ihrem Namen ausgestellt sowie die damit zusammenhängenden Leistungen erbracht und gilt damit als Leistungserbringerin. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Die Besteuerung der stillen Reserven wird auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, wenn bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt wird.
Der Übergang von Grundstücken vom Geschäftsvermögen der Erben in das Privatvermögen einer Erbin scheitert an den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten. Ein dem Geschäftsvermögen zugehöriges Grundstück geht unmittelbar in das Geschäftsvermögen des selbständig erwerbenden Erwerbers über.
In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde aufgerechneten geldwerten Leistung aber detailliert zu bestreiten.
Bei der Übertragung des Taxibetriebs hat es sich offenkundig um ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Gesellschaften gehandelt, die ihrerseits von nahestehenden Personen (Vater und Tochter) gehalten werden. Strittig war, ob die Übernehmerin als Steuernachfolgerin in die Recht und Pflichten der Steuerpflichtigen getreten ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Nebst der Beschränkung der pauschalen Steueranrechnung durch die Subject-to-tax-Klausel sind bei der Berechnung des anrechenbaren Maximalbetrags nur die schweizerischen Einkommenssteuern zu berücksichtigen, welche auf die in Deutschland in Einklang mit dem DBA CH-DE quellenbesteuerten Dividenden entfallen.
Unter dem Titel "Krankheits- und Unfallkosten" abziehbar sind nur die Aufwendungen für Heilbehandlungen, die der Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit dienen (finales Element) und hierzu geeignet und erforderlich (kausales Element), insgesamt also "indiziert" sind.
Die Verwirkung des Anspruchs afud Rückerstrattung der Verrechnungssteuer tritt gemäss ARt. 23 Abs. 1 VStG bereits dann ein, wenn ein mit der Verrechnungssteuer belastetes Einkommen und Vermögen gegenüber der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben wird.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll bei Nichtdeklaration einer verrechnungssteuerbelasteten Leistung in der Steuererklärung unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr verwirken, wenn eine Nachdeklaration erfolgt oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet.