Stellt eine Konventionalstrafe steuerbaren Erlös für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer dar?
Stellt eine Konventionalstrafe steuerbaren Erlös für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer dar?
Stellt eine Konventionalstrafe steuerbaren Erlös für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer dar?
Die Grundstückgewinnssteuer bezweckt die Besteuerung des «unverdienten Wertzuwachses» – d.h. des Gewinnes – auf einem Grundstück, der in der Zeit zwischen Erwerb und Veräusserung ohne Zutun des Veräusserers entstanden ist und von diesem realisiert wird.
Der nachfolgende Fachbeitrag erörtert, ob eine zusätzlich zum Haupterfüllungsanspruch, namentlich der Eigentumsübertragung eines Grundstücks, festgehaltene Konventionalstrafe, sollte ein Kaufvertrag über ein Grundstück nicht oder nicht richtig erfüllt werden, als zusätzlicher Erlösbestandteil bei der Grundstückgewinnsteuer zu behandeln ist.
2. Grundsätzliches zur GrundstückgewinnsteuerNach § 222 StG ZH gilt als Erlös der Kaufpreis mit Einschuss aller weiterer Leistungen des Erwerbers. Mit anderen Worten ist darunter die Gesamtheit aller Leistungen, die der Veräusserer als Gegenleistung für die Grundstückübereignung erhält, die somit in einem kausalen bzw. sachlichen Zusammenhang mit der Veräusserung des Grundstücks stehen (vgl. auch Martin Zweifel, Silvia Hunziker, Olivier Margraf, Stefan Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021, hiernach zitiert «Grundstückge-winnsteuerrecht...
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