Es ist nicht Aufgabe des ersuchten Staates, das innerstaatliche Recht des ersuchenden Staates im Rahmen der Erledigung eines Amtshilfeersuchens systematisch zu prüfen. Macht die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person jedoch geltend, dass am Tag des Ersuchens die Frist für die Einreichung der Steuererklärung für eine der betroffenen Steuerperioden noch offen war, ist die ESTV verpflichtet, diesen Punkt abzuklären.
Das BGr hatte zu beurteilen, ob die beiden Teilhaber einer als einfachen Gesellschaft ausgestalteten Baugesellschaft eine selbständige Erwerbstätigkeit in Form von gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel ausgeübt haben und falls ja, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der separaten Liquidationsbesteuerung gegeben waren.
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Revision ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Gründe bereits durch das ordentliche Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit 2007 aufgegeben, steht im Widerspruch zur Deklaration seiner Liegenschaften im Geschäftsvermögen. Eine Sachdarstellung, die über Jahre hinweg in gleicher Art und Weise vertreten wurde, ist schwerer zu gewichten als eine Erklärung in einem bestimmten Zeitpunkt.
Das BGr bestätigt, dass ein Polizeibericht, der anonym an das Gericht geschickt und dann im Rechtshilfeverfahren zwischen den Behörden ausgetauscht wird, in die Steuerakten aufgenommen werden kann. Die im Polizeibericht enthaltenen Informationen fallen zwar in die Privatsphäre der von den strafrechtlichen Ermittlungen betroffenen Personen, doch trägt diese die Beweislast für das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils.
Die blosse Verlängerung und/oder Verteuerung eines Verfahrens – etwa durch dessen Sistierung – führt lediglich zu einem tatsächlichen, nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil.
Bei der Übertragung des Taxibetriebs hat es sich offenkundig um ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Gesellschaften gehandelt, die ihrerseits von nahestehenden Personen (Vater und Tochter) gehalten werden. Strittig war, ob die Übernehmerin als Steuernachfolgerin in die Recht und Pflichten der Steuerpflichtigen getreten ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Unter dem Titel "Krankheits- und Unfallkosten" abziehbar sind nur die Aufwendungen für Heilbehandlungen, die der Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit dienen (finales Element) und hierzu geeignet und erforderlich (kausales Element), insgesamt also "indiziert" sind.
Die Verwirkung des Anspruchs afud Rückerstrattung der Verrechnungssteuer tritt gemäss ARt. 23 Abs. 1 VStG bereits dann ein, wenn ein mit der Verrechnungssteuer belastetes Einkommen und Vermögen gegenüber der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben wird.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll bei Nichtdeklaration einer verrechnungssteuerbelasteten Leistung in der Steuererklärung unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr verwirken, wenn eine Nachdeklaration erfolgt oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet.