Von der MWST ausgenommene Leistungen
Von der MWST ausgenommene Leistungen
Von der MWST ausgenommene Leistungen
Die Mehrwertsteuergruppe "A." (nachfolgend Beschwerdeführerin) erbringt insbesondere am Flughafen Zürich u.a. Bodenabfertigungsleistungen für verschiedene Fluggesellschaften. Die ESTV führte im Herbst 2016 bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Dabei stellte sie fest, dass diverse Umsätze - im Wesentlichen aus Bodenabfertigungsleistungen wie "Airport Ticket Sale Service", "Airport Ticket Management" - ohne Mehrwertsteuer deklariert wurden. Zudem wurden keine Vorsteuerabzugskürzungen infolge Rückerstattung der Mineralölsteuer vorgenommen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGr ab.
Das BGr führt in seinem Urteil aus, dass das BVGr beim Wortlaut der Bestimmung Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG zum Schluss kam, dass der Begriff der "Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind", im Lichte der entsprechenden EU-Norm, deren Umsetzung und der damit verbundenen Rechtsprechung auszulegen sei. Von der Steuer seien demnach nur solche Dienstleistungen befreit, die unmittelbar dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge (und ihrer Ladungen) zugutekämen. Gemeint seien Dienstleistungen, die unmittelbar dazu dienten...
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