iusNet Steuerrecht

Schulthess Logo

Steuerrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer

Zeitpunkt der Vorsteuerkorrektur

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-3835/2023

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu klären, ob eine definitive Vorsteuerkorrektur in jener Steuerperiode vorzunehmen ist, in die die (definitive) erste Verwendung fällt oder in jener, in der sämtliche Anlagekosten (definitive Bauabrechnung) vorliegen. Massgebend für die definitive Vorsteuerkorrektur ist nach Ansicht des Gerichts die tatsächliche Verwendung des Bauprojekts. Sobald diese im Rahmen der ersten Ingebrauchnahme feststeht, ist die definitive Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Für Rechnungen, die später eingehen, gelte von Beginn an der definitive Korrekturschlüssel. Der Widerruf der vorbehaltlos anerkannten Einschätzungsmitteilungen diene deshalb nicht der richtigen Anwendung des objektiven Rechts. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird gutgeheissen.
iusNet StR 26.06.2024

Auskunftsrecht

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-3038/2022

Eine Auskunft durch die ESTV verliert ihre Verbindlichkeit, wenn diese auf sie zurückkommt bzw. diese widerruft. Der Widerruf muss hierfür explizit, d.h. gegenüber der steuerpflichtigen Person erfolgen, welcher die ursprüngliche Auskunft erteilt wurde. Einen Widerruf eines anderen Verfahrens muss sich die Beschwerdeführerin nicht anrechnen lassen. Die Beschwerde wird diese Frage betreffend gutgeheissen.
iusNet StR 26.06.2024

Stellvertretung

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-5826/2022

Das Bundesverwaltungsgericht urteilt, ob die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen «Airport Ticket Sale Service» und «Airport Ticket Management» als Vermittlungsleistungen zu qualifizieren sind. Sollte die Beschwerdeführerin nämlich als Vermittlerin handeln, wäre ihr nur die Provision für die verkauften Flugtickets als Umsatz zuzurechnen, wobei die Vermittlung einer von der Steuer befreiten Beförderung im Luftverkehr ebenfalls von der Steuer befreit wäre. Das Gericht kommt jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihr Personal für den Betrieb des «Airport Ticket Office» respektive des «Airport Ticket Management» zur Verfügung stellt. Dies stellt eine Leistung dar, die an eine Empfängerin mit Sitz in der Schweiz erbracht wird und somit steuerbar ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 29.05.2024

Unternehmerische Tätigkeit

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-4281/2022

Die ESTV hat der steuerpflichtigen GmbH die Leistungen von Sexdienstleisterinnen als mehrwertsteuerlich relevante Umsätze zugeordnet. Die strittige Frage ist, ob die Beschwerdeführerin oder die Sexdienstleisterinnen selbst hinsichtlich des Anbietens von Sexdienstleistungen in eigenem Namen nach aussen aufgetreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass den Sexdienstleisterinnen die unternehmerische Tätigkeit gemäss Art 10 MWSTG fehlte. So waren die Sexdienstleisterinnen beispielsweise an die Öffnungszeiten gebunden, wie sie von der Beschwerdeführerin auf den Internetseiten ausgeschrieben waren. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die geprüften Steuerperioden die Voraussetzungen der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 24.04.2024

Heilbehandlungen als ausgenommene Leistung

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-1007/2023

Streitfrage ist, ob Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (sog. «Managed-Care-Leistungen») in objektiver Hinsicht Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 34 MWSTV darstellen. Hierzu prüft das Gericht, an wen die Beschwerdeführerin die Managed-Care-Leistungen gemäss den Zusammenarbeitsverträgen mit den Versicherern erbringt. In seinem Urteil kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Managed-Care-Leistungen an die Krankenversicherer erbringt und nicht direkt an Patienten. Diese Leistungen stellen keine Heilbehandlungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne dar und sind demnach steuerbar. Erst mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des MWSTG (voraussichtlich auf den 1. Januar 2025) fallen Managed-Care-Leistungen, die an den Krankenversicherer als Leistungsempfänger erbracht werden, aber im Zusammenhang mit Heilbehandlungen stehen, unter die neue Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 bis MWSTG.
iusNet StR 24.04.2024

Leistungen an eng verbundene Personen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-3493/2023

Die Familie des ehemaligen Geschäftsführers der Steuerpflichtigen verbrachte jedes Jahr mehrere Wochen Ferien im Chalet; dieses wurde von der steuerpflichtigen Gesellschaft gemietet. Die Steuerpflichtige hat für die Ferienaufenthalte weder Rechnung gestellt, noch die entsprechende Mehrwertsteuer mit der ESTV abgerechnet. Da es sich vorliegend um eng verbundene Personen handelt, ist der Drittpreis massgebend. Streitig und zu prüfen ist in der vorliegenden Sache, ob die annäherungsweise Ermittlung der Drittpreise durch die ESTV rechtmässig vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ermessenseinschätzung der ESTV nicht pflichtgemäss erfolgt ist.
iusNet StR 27.03.2024

Spende versus Subvention

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-2765/2022

Im vorliegenden Fall erhielt die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2020 Förderbeiträge für die Entwicklung zweier Filmprojekte. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob es sich bei diesen Beiträgen um an die Beschwerdeführerin als Endbegünstigte weitergeleitete Subventionen handelt, die eine Vorsteuerabzugskürzung zur Folge haben oder um Spenden, die zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen. Liegen weitgehende, vertragliche Pflichten im Zusammenhang mit den erhaltenen Förderbeiträgen vor, ist gemäss Urteil der Richter von einer Subvention auszugehen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 27.03.2024

Vergütung der Mehrwertsteuer

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-2037/2022

Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin eine vergütungsausschliessende Inlandleistung erbracht hat. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht als Aircraft Management zu qualifizieren. Vielmehr hat sie gegenüber dem Operator Unterstützungsleistungen erbracht, wobei die erbrachten Passagierbodentransporte aus der massgebenden Verbraucheroptik eines Flugzeugeigentümers im Vergleich zum Aircraft Management einen eigenständigen Zweck aufweisen und damit als eigenständige Leistung zu qualifizieren sind. Indem ein Teil der Transportdienstleistungen im Inland erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Vergütung der MWST. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 27.02.2024

Einlageentsteuerung

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

9C_154/2023

Im vorliegenden Entscheid ist strittig, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug für die von ihr in der Steuerperiode 2019 deklarierte Bezugsteuer geltend machen kann. Das Bundesgericht bestätigt die Meinung der ESTV und des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht entscheidet, dass die buchmässige Behandlung der bezogenen Dienstleistungen für die Frage der Einlageentsteuerung nicht massgebend ist und mithin Art. 72 Abs. 2 MWSTV als lex specialis zu Art. 70 Abs. 1 MWSTG vorgeht, weshalb die Beratungsleistungen bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht waren und keine Einlageentsteuerung zulässig ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 27.02.2024

Geschäftliche Nutzung eines Flugzeugs

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-6002/2022

Die Steuerpflichtige war Eigentümerin eines Flugzeuges, welches vermietet und verchartert wurde. Im Rahmen einer Kontrolle nahm die ESTV eine Nachbelastung aufgrund der privaten Nutzung durch den wirtschaftlich Berechtigten dieses Flugzeugs vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Bundesgericht hatte zwischenzeitlich die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsergänzung zurückgewiesen. In seinem jetzigen Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht nun zum Schluss, dass kein geschäftlich begründeter Zweck durch die Steuerpflichtige nach-gewiesen werden kann. Da die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat, sind die besagten Flüge als nicht geschäftsmässig begründet zu werten. Ein Vorsteuerabzug ist demnach nicht möglich.
iusNet StR 30.01.2024

Seiten