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Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer

Leistungen an eng verbundene Personen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Direkte Steuern

A-5317/2020

Das BVGr bestätigt den Entscheid der ESTV, wonach die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Neubau eines Mehrfamilienhauses steuerpflichtige Leistungen an die Anteilseigner nicht zum Drittpreis fakturierte. Das BVGr stellt fest, dass (i) die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts mangels Drittpreiskonformität der Leistungen erfüllt sind, (ii) die Schätzung der ESTV nicht als pflichtwidrig einzustufen ist und (iii) der Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung den Steuerpflichtigen schliesslich misslingt.
iusNet StR 22.07.2022

Vermietung von Liegenschaften

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Direkte Steuern

A-4078/2021

Die X GmbH stellte der Gesellschaft Z mit Sitz in UK ein Chalet gegen Entgelt und mit offenem Ausweis der MWST zur Verfügung. Das BVGr entschied, dass die ESTV das Leistungsverhältnis zwischen der X GmbH und der Z zu Recht als eine von der Steuer ausgenommene, aber optierte Vermietung beurteilte und nicht als Beherbergungsleistung. Das Chalet wurde zudem dem ehemaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die erfolgte Schätzung des Drittpreises konnte die Beschwerdeführerin dagegen den erforderlichen Nachweis erbringen, dass die Schätzung teilweise falsch erfolgte.
iusNet StR 22.07.2022

Marktüblichkeit von Verzugszinsen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-4452/2021

Im Bereich der MWST besteht eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen. Diese weicht von der privatrechtlichen Ordnung im Wesentlichen insofern ab, als Verzugszinsen generell nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung geschuldet sind und der Zinssatz nicht auf ein subsidiäres gesetzliches Minimum von 5% festgesetzt ist. Der Verzugszinssatz von 4% ist «marktüblich» und erscheint als gesetzmässig. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 27.05.2022

Subvention oder Entgelt für die Mehrwertsteuer

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Mehrwertsteuer

A-553/2021

Strittig ist die mehrwertsteuerliche Qualifikation der jährlichen Beiträge der Stadt an einen von ihr mitgegründeten Verein in der Höhe von CHF 300'000. Das BVGr wertet diesen Pauschalbetrag als Subvention, da der vorliegende Leistungsvertrag dem Verein bei der Ausführung seiner Arbeit sehr viel Spielraum lässt. Es kann keine spezifische Gegenleistung oder eine Abgeltung von konkreten Leistungen erblickt werden. Erbringt der Verein keine steuerbaren Leistungen im Sinne des MWSTG, besteht gemäss BVGr auch keine subjektive Mehrwertsteuerpflicht.
iusNet StR 26.04.2022

Frage nach der einheitlichen Leistung bei einem Adventskalender

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Direkte Steuern
Die A GmbH verkauft in der Adventszeit einen Adventskalender, welcher 24 verschiedene Müeslidosen enthält. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass zwei selbständige Leistungen vorliegen, die nur aus Marketinggründen zusammen verkauft werden. Da die Müeslidosen 70% des Preises ausmachen, sei gesamthaft mit dem reduzierten Satz von 2.5% abzurechnen. Nach Auffassung des BVGr steht allerdings der «weihnachtlich bedruckte Kartonkalender» mit seinem Überraschungseffekt im Vordergrund.
iusNet StR 28.03.2022

Vorsteuerkorrektur bei einer gemeinnützigen Stiftung

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Direkte Steuern
Die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Stiftung, verfügt über einen unternehmerischen Bereich und ist daher der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt. Umstritten war hingegen, ob sie neben diesem unternehmerischen auch einen nicht unternehmerischen Bereich unterhält, so dass der von ihr geltend gemachte Vorsteuerabzug zu korrigieren ist. Das BVGr hält fest, dass die Stiftung ihre Leistungen im karitativen Bereich ohne Gegenleistung erbringt. Entsprechend sind die geltend gemachten Vorsteuern zu korrigieren.
iusNet StR 28.03.2022

MWST-Update

Veranstaltungen
Dienstag, 10. Mai 2022 - 8:00 bis 17:00
Das MWST-Update ist die ideale Weiterbildung im Mehrwertsteuer-Bereich. Sie profitieren vom spezifischen Fachwissen erfahrener Fachpersonen aus Beratung und Verwaltung sowie vom Informationsaustausch mit Berufskolleginnen und -kollegen.

Leistungen im Konzern - Berechnung der Bemessungsgrundlage

Kommentierung
Mehrwertsteuer
Das BVGr hatte zu entscheiden, bei welcher Konzerngesellschaft Führungspersonal angestellt war. Es qualifizierte die von der A AG weiterbelasteten Personalkosten als steuerbaren Personalverleih, da die A AG in tatsächlicher und massgeblicher Hinsicht als Arbeitgeberin der Konzernführungsmitglieder galt. Es erkannte zudem, dass es an der A AG liegt aufzuzeigen, dass die weiterbelasteten Kosten nicht zu tief waren.
Florian Hanslik
iusNet StR 28.02.2022

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