Qualifikation einer Beteiligung als Privat- oder Geschäftsvermögen eines selbständigen Anwalts
Qualifikation einer Beteiligung als Privat- oder Geschäftsvermögen eines selbständigen Anwalts
Qualifikation einer Beteiligung als Privat- oder Geschäftsvermögen eines selbständigen Anwalts
Der Steuerpflichtige ist selbständiger Rechtsanwalt, übt diverse Verwaltungsratsmandate aus und hält unter anderem eine Beteiligung an der C AG, welche im Jahr 2015 veräussert wurde. Der erzielte Kapitalgewinn von CHF 1’920'000 sowie die Bruttodividende von CHF 550'000 wurde vom Steueramt ZH als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert, da es die Beteiligung dem Geschäftsvermögen zuordnete.
Das BGr urteilt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Zuweisung einer Beteiligung zum Geschäftsvermögen, diese ganz oder überwiegend in enger Beziehung zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers stehen muss. Andernfalls ist sie dem Privatvermögen zuzuordnen. Eine hinreichend enge Beziehung ist namentlich anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Investor einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft verschafft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die angestammte Geschäftstätigkeit zu erweitern. Entscheidend ist der Wille, die Beteiligung konkret zu nutzen, das operative Ergebnis des eigenen Unternehmens bzw...
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