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Steuernachfolge

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Steuernachfolge

Die Beschwerdeführerin betreibt an mehreren Standorten Erotik-Salons und ist seit dem 1. Januar 2016 mehrwertsteuerlich registriert. Die ESTV führte im Jahr 2020 eine Kontrolle der Steuerperioden 2015 bis 2018 durch. Die ESTV erachtete die Buchführung der Steuerpflichtigen als mangelhaft und nahm deshalb eine Schätzung der Umsätze nach pflichtgemässem Ermessen vor. U.a. führte die ESTV aus, dass die steuerpflichtige Steuernachfolgerin der B GmbH sei. Die von der Steuerpflichtigen vorgenommenen Vorsteuerabzüge seien nicht berechtigt gewesen. Es handle sich um vorgenommene Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit der Übernahme des Mobiliars der B GmbH. Darüber hinaus stellte die ESTV im Einspracheentscheid fest, dass die Beschwerdeführerin auch Steuernachfolgerin der D GmbH sei, und rechnete der Steuerpflichtigen diverse Verlustscheine der ESTV gegenüber der B GmbH zu.

Grundsätzlich erörtert das BVGr in seinem Urteil, wer ein Unternehmen übernehme, trete in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers ein. Ob eine Unternehmensübernahme vorliege, müsse jedoch im Einzelfall beurteilt werden (E. 2.6.1). Die Steuernachfolge könne unabhängig davon eintreten, ob der...

iusNet StR 29.01.2025

 

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