Eigenverbrauch
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Die Beschwerdeführerin bezweckt den Handel mit Fahrzeugen und ist im Schweizer MWST-Register eingetragen. Im September 2019 führte die ESTV bei der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durch. Diese wurde mit der Einschätzungsmitteilung abgeschlossen, mit der die ESTV MWST zuzüglich Verzugszins nachforderte. Gegen die daraufhin zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin im Mai 2021 Einsprache und beantragte u.a., dass ein bestimmtes Fahrzeug bei der Ermittlung einer möglichen Privatnutzung nicht heranzuziehen sei. Mit Einspracheentscheid vom Januar 2023 lehnte die ESTV den Antrag betreffend eben dieses Fahrzeug ab, da das in Frage stehende Auto dem Geschäftsführer und Alleinaktionär zur Verfügung gestellt wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim BVGr. Sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, indem das bestimmte Fahrzeug aus der Bemessungsbasis für die Ermittlung der Leistungen an eng verbundene Personen ausgeschlossen werde; dieses sei nicht zur Verfügung gestellt worden; innerhalb von 4 Jahren wurden lediglich 800km damit gefahren; es wurde medienwirksam an zwei Anlässen präsentiert. Zudem habe sie das Fahrzeug fahren müssen, um es vor...
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