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Verdeckte Gewinnausschüttung beim Erwerb einer überschuldeten Gesellschaft

Verdeckte Gewinnausschüttung beim Erwerb einer überschuldeten Gesellschaft

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Direkte Steuern

Verdeckte Gewinnausschüttung beim Erwerb einer überschuldeten Gesellschaft

Die Eheleute A.A. und B.A., Alleinaktionäre der B. Holding AG, brachten bei deren Gründung im Jahr 2013 die Hälfte der Aktien der von ihnen gehaltenen C. AG in Liquidation ein. Die B. Holding AG erwarb zudem von den Eheleuten 100 % der Aktien der D. AG für CHF 0, die aber überschuldet war. Das KStA SG rechnete bei der B. Holding AG in der Veranlagung für die Steuerperiode 2013 eine verdeckte Gewinnausschüttung von CHF 258'776 infolge preislich überhöhter Übernahme der D. AG auf. Die Einsprache wurde mangels Rechtsmittelinteresse abgewiesen, da die Veranlagung einen steuerbaren Gewinn und steuerbares Kapital von CHF 0 auswies. Im Jahr 2019 leitete die Abteilung natürliche Personen ein Nachsteuerverfahren ein und rechnete bei den Eheleuten aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttung durch die überpreisliche Übernahme der D. AG CHF 258'776 für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 155'266 für die direkte Bundessteuer als geldwerte Leistung auf. Die Verwaltungsrekurskommission hob die Nachsteuerverfügungen auf, das VGr SG erhöhte jedoch die geldwerte Leistung auf 285'000 CHF für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 171'000 (direkte Bundessteuer). Die Eheleute beantragen die...

iusNet StR 26.06.2024

 

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