Streitig ist vorliegend, ob die Anschaffungs- und Betriebskosten eines Flugzeuges, das mutmasslich im Eigentum einer Gesellschaft stand, vollumfänglich als geldwerte Leistung an den einzigen Gesellschafter zu qualifizieren sind. Dabei ist insbesondere durch das Bundesgericht die Frage zu klären, in wessen Eigentum das Flugzeug effektiv stand.