Anwendbarkeit der Safe-Harbour Zinssätze bei geldwerten Leistungen
Anwendbarkeit der Safe-Harbour Zinssätze bei geldwerten Leistungen
Anwendbarkeit der Safe-Harbour Zinssätze bei geldwerten Leistungen
Die B AG gewährt der Tochtergesellschaft A AG mit Betriebsstätten im Kanton Zürich einen Rahmenkreditvertrag mit Kreditlimite von bis zu CHF 1'000'000'000. Basierend darauf, wird der A AG ein unbesichertes Darlehen über CHF 500'000'000, sowie ein Kontokorrentkredit mit einer Kreditlimite von CHF 1'000'000'000 abzüglich des festen Darlehensbetrags gewährt. Der Zinssatz für das Darlehen betrug 2.5% p.a., derjenige für das Kontokorrent 3% p.a.
Das BGer führt aus, dass die zentrale Streitfrage darin liegt, wie hoch der marktübliche Zinssatz für das beschriebene Darlehen festzulegen ist. Während sich das StRkGr und das VWGr des Kt. ZH zwar einig sind, dass vorliegend eine geldwerte Leistung aufgrund der nicht drittvergleichskonformen Zinssätze gegeben ist, blieb bis anhin ungeklärt, wie hoch diese geldwerte Leistung tatsächlich ist.
Das KStA ZH, sowie später auch das StRkGr, legte den zulässigen marktkonformen Zinssatz für das beschriebene Darlehen, wie auch für das Kontokorrent auf 1.08% fest. Während sich das VWGr ZH zwar nicht zur Marktüblichkeit des Zinssatzes von 1.08% äusserte, bejahte es immerhin das Vorhandensein einer geldwerten Leistung. Dies jedoch nur in...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.