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Verrechnungssteuer: Änderungen ab dem 1. Januar 2023 beim Meldeverfahren im Konzernverhältnis

Verrechnungssteuer: Änderungen ab dem 1. Januar 2023 beim Meldeverfahren im Konzernverhältnis

Gesetzgebung
Verrechnungssteuer

Verrechnungssteuer: Änderungen ab dem 1. Januar 2023 beim Meldeverfahren im Konzernverhältnis

Bei Leistungen (Dividenden und geldwerte Leistungen), die innerhalb eines Konzerns ausgerichtet werden, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, anstelle der Entrichtung der Steuer, seine Steuerpflicht durch eine Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Erfüllt der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen für dieses Verfahren (Meldeverfahren), muss er innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung der Verrechnungssteuer den steuerbaren Ertrag deklarieren und der ESTV melden.

Eine verspätete Meldung einer verrechnungssteuerbaren Leistung führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Anwendung des Meldeverfahrens, wenn die materiellen Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt sind (vgl. Art. 16 Abs. 2bis VStG). Dennoch kann die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist nach Art. 64 Absatz 1 lit. c VStG mit einer Busse bestraft werden.

Der Anwendungsbereich des Meldeverfahrens wird ab dem 1. Januar 2023 erweitert. Demnach wird das Meldeverfahren im nationalen Konzernverhältnis nun für Beteiligungen von 10 % (bisher 20%) oder mehr und für alle juristischen Personen, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten, zulässig sein. Zudem wird die im...

iusNet StR 24.01.2023

 

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