Verlustverrechnung für Unternehmen soll auf zehn Jahre ausgedehnt werden
Verlustverrechnung für Unternehmen soll auf zehn Jahre ausgedehnt werden
Verlustverrechnung für Unternehmen soll auf zehn Jahre ausgedehnt werden
Sachverhalt
Im Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) soll die Verlustverrechnungsperiode von sieben auf zehn Jahre für selbständige Erwerbstätige und für juristische Personen erstreckt werden. Die Kantone müssten ihre Gesetzgebung den geänderten Bestimmungen im StHG auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten anpassen.
Für Verluste vor der Steuerperiode 2020 wären die neuen Regeln zur Verlustverrechnung nicht anwendbar. Hier gilt weiterhin, dass Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangehenden Geschäftsjahren verrechnet werden können.
Betreffend Betriebsstättenverluste im internationalen Verhältnis wäre fortan zu beachten, dass mit der angepassten Verlustverrechnungsperiode neu innerhalb der folgenden zehn Geschäftsjahre im ausländischen Betriebsstättenstaat berücksichtigte Betriebsstättenverluste, die vorher durch die Schweiz beim schweizerischen Unternehmen angerechnet wurden, nachträglich zu einer Besteuerung in der Schweiz führen können. Dies, da die Möglichkeit der Verlustverrechnung beim schweizerischen Unternehmen nur...
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