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Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Direkte Steuern
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Stellt eine Konventionalstrafe steuerbaren Erlös für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer dar?
Als Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR oder Vertragsstrafe wird eine Leistung bezeichnet, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er eine bestimmte Schuld nicht oder nicht richtig erfüllt. Stellt eine Konventionalstrafe steuerbaren Erlös für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer dar? Nur in besonders gelagerten Fällen sollte eine Konventionalstrafe als Erlös für die Durchführung eines Veräusserungsgeschäfts zu qualifizieren sein. Der vorliegende Fachbeitrag erklärt warum.
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Auflösung einer vermeintlichen Erbvorbezugsgemeinschaft
Art. 12 StHG lässt dem kantonalen Gesetzgeber keinen Spielraum offen, den Begriff der Teilung zu definieren. Folglich ist die kantonale Rechtsprechung (Kt. FR) zur Handänderungssteuer im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub
Art. 12 StHG lässt dem kantonalen Gesetzgeber keinen Spielraum, den Begriff der Erbteilung zu definieren.
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Zulässigkeit der Einzelfallbetrachtung beim Wert vor 20 Jahren
Das Bundesgericht geht der Frage nach, ob vom statistischen Wert vor 20 Jahren im Zusammenhang mit den Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abgewichen werden darf. Zudem stellt sich die Frage, ob eine unentgeltliche Nutzungsübertragung bei den Gestehungskosten zu berücksichtigen ist oder nicht.
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