Amtshilfe ausschliesslich zur Sanktionierung eines Steuerpflichtigen
Art. 26 Abs. 1 DBA-NL ist so zu verstehen, dass er auch Amtshilfe zulässt, welche ausschliesslich der Bestrafung des Steuerpflichtigen in einem Hinterziehungsverfahren dient.
Anwaltsgeheimnis als Ausschlussgrund der Amtshilfe
Ein Vertragsstaat kann die Amtshilfe aufgrund des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts nach Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL nur verweigern, wenn die betreffende Information im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit steht.
Eintreten auf ein Amtshilfegesuch von Indien, welches allenfalls auf gestohlenen Daten beruht
Stützt ein ersuchender Staat sein Amtshilfeersuchen auf Daten, welche aus strafbaren Handlungen ausserhalb der Schweiz stammen, steht Art. 7 lit. c StAhiG einem solchen Ersuchen nicht entgegen und es ist darauf einzutreten.