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Amtshilfe ausschliesslich zur Sanktionierung eines Steuerpflichtigen

Amtshilfe ausschliesslich zur Sanktionierung eines Steuerpflichtigen

Kommentierung
Internationales Steuerrecht

Amtshilfe ausschliesslich zur Sanktionierung eines Steuerpflichtigen

1. Sachverhalt

Das niederländische Steuerrecht ermöglichte bis zum 22. September 2015 die freiwillige Nachmeldung nicht deklarierter ausländischer Bankkonti, sofern diese erfolgte, bevor die Steuerverwaltung von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangte. Sofern die Nachmeldung nicht freiwillig erfolgt, werden höhere Bussen auferlegt.

Am 23. Juli 2015 hatten die Niederland ein Gruppenersuchen an die ESTV gerichtet, mit welchem sie um Bekanntgabe derjenigen in den Niederlanden domizilierten Kunden der Bank C. AG ersucht hatte, welche der Bank den Nachweis der Steuerkonformität nicht erbracht hatten. Um feststellen zu können, ob die in den Niederlanden Steuerpflichtigen A und B ihre Nachmeldung freiwillig erstattet haben, hat die niederländische Steuerbehörde (nachstehend BD) am 2. Februar 2017 ein erneutes Amtshilfeersuchen an die ESTV gerichtet, mit welchem sie in Erfahrung bringen wollte, ob und gegebenenfalls wann A und B über die Gruppenanfrage der Niederlande vom 23. Juli 2015 informiert wurden.

Mit Schlussverfügung vom 1. September 2017 hat die ESTV die Herausgabe der verlangten Informationen an die ersuchende Behörde angeordnet. Weil das BGVr die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil A-5687/2017 vom 17. August 2018 gutgeheissen hatte, erhob die ESTV Beschwerde an das BGr, worin sie die Bestätigung der Schlussverfügung beantragte.

2. Erwägungen

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob Amtshilfe ausschliesslich zur Sanktionierung eines Steuerpflichtigen zulässig ist. Nicht Streitgegenstand ist dagegen, ob die zwecks Unterstützung der ausländischen Steuerveranlagung zu übermittelnden Informationen auch für die Sanktionierung des Steuerpflichtigen verwendet werden dürfen. Dass solches zulässig ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 DBA CH-NL, wonach die entsprechenden Informationen Personen oder Behörden, welche mit der Strafverfolgung hinsichtlich der in Absatz 1 von Art. 26...

 

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