Art. 26 Abs. 1 DBA-NL ist so zu verstehen, dass er auch Amtshilfe zulässt, welche ausschliesslich der Bestrafung des Steuerpflichtigen in einem Hinterziehungsverfahren dient.
Das Subsidiaritätsprinzip ist nicht verletzt, wenn die Niederlande ein Amtshilfeersuchen stellen, bevor im innerstaatlichen Steuerverfahren die Informationsverfügung rechtskräftig ist.