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Namen von Drittpersonen in der Amtshilfe

Namen von Drittpersonen in der Amtshilfe

Éclairages
Direkte Steuern

Namen von Drittpersonen in der Amtshilfe

I. Sachverhalt

Der US-amerikanische IRS stellte ein Amtshilfeersuchen bei der ESTV. Das Ersuchen betrifft eine in den USA steuerpflichtige Person, welche eine Zeichnungs- oder ähnliche Berechtigung oder wirtschaftliche Berechtigung an einem Konto bei der D Bank hatte. 

Auf Anfrage der ESTV erklärte sich der IRS mit einer Schwärzung der Namen von zwei Direktoren der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Domizilgesellschaft einverstanden. 

Die ESTV erklärte mit Schlussverfügung, Amtshilfe betreffend den US-amerikanischen Staatsangehörigen C zu leisten. Dabei seien diejenigen Informationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht hätten ausgesondert werden können, von der ESTV geschwärzt worden. Überdies seien die Namen von E und F in den zu übermittelnden Bankunterlagen geschwärzt worden.

Die ESTV wies die von der A Treuhand Anstalt und B gestellten Begehren um Schwärzung ihrer Namen und übrigen Identifikationsmerkmale in den zu übermittelnden Unterlagen ab.

Die A Treuhand Anstalt und B beantragen beim BVGr, es sei anzuordnen, dass „auch die Namen und übrigen Identifikationsmerkmale (wie Unterschrift, Firma, Adresse, Telefon- und Faxnummern, Homepage, E-Mail, Bankverbindung etc.) der Beschwerdeführerinnen aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen auszusondern oder einzuschwärzen sind“. Eventualiter fordern die Beschwerdeführerinnen, die Amtshilfe sei „unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass die ersuchende Behörde die übermittelten Informationen nur im Verfahren gegen C als wirtschaftlich Berechtigter an der X Holdings S.A. für die im Amtshilfeersuchen genannte Steuererhebung verwenden darf“.

II. Rechtsprechung des BVGr zur Schwärzung von Drittpersonen

Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Seit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung dieser Vorschrift...

iusNet StR 02.07.2019

 

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