Unternehmerische Tätigkeit
Unternehmerische Tätigkeit
Unternehmerische Tätigkeit
Die Beschwerdeführerin ist Teil eines internationalen Konzerns und ist im Edelmetallgeschäft tätig. Im Februar 2016 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 2011-2014 durch. Es folgten diverse Schreiben zwischen der Steuerpflichtigen und der ESTV. Letztere erliess sodann im Oktober 2017 eine Einschätzungsmitteilung, mit welcher sie, zusätzlich zu den bereits von der Steuerpflichtigen deklarierten, Mehrwertsteuern erhob. Die Beschwerdeführerin bestritt die Nachforderung und verlangte eine einsprachefähige Verfügung. Eine solche erliess die Vorinstanz im September 2019. Gegen diese Verfügung erhob die Steuerpflichtige im Oktober 2019 Einsprache bei der Vorinstanz mit dem prozessualen Antrag, die Einsprache als Sprungbeschwerde ans BVGr weiterzuleiten. Diesem Antrag kam die Vorinstanz nach.
Das BVGr führt in seinem Urteil aus, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen der MWST unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis...
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