Keine Praxisänderung bei Verjährung der Nachentrichtung der Verrechnungssteuer
Keine Praxisänderung bei Verjährung der Nachentrichtung der Verrechnungssteuer
Keine Praxisänderung bei Verjährung der Nachentrichtung der Verrechnungssteuer
Die A AG bezweckt im Wesentlichen die Planung von Sanierungssystemen sowie den Handel mit diesen. B ist Alleinaktionär und Geschäftsführer der Gesellschaft. Überdies war er im fraglichen Zeitraum einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung.
Die ESTV wurde ermächtigt, eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff. DBG durchzuführen, die sich u.a. gegen B und die A AG richtete. Die ASU eröffnete u.a. ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannt wegen Verdachts auf Hinterziehung von Verrechnungssteuern aufgrund unterlassener Deklaration von verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren 2007-2012.
Die ASU stellte u.a. fest, dass die Gesellschaft über ein Bankkonto verfügt, das keinen Eingang in die Jahresrechnungen der Gesellschaft gefunden hat. Aus den detaillierten Kontoauszügen geht hervor, dass die eingegangenen Zahlungen mehrheitlich durch den Gesellschafter privat verwendet wurden. Des Weiteren hat die Gesellschaft auf Ertrag verzichtet, indem sie eine im Eigentum der Gesellschaft stehende Liegenschaft in U/GR an den Gesellschafter und seine Ehefrau zu einem unter dem Eigenmietwert liegenden Mietpreis überlassen hat.
Am 23....
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