Keine Nichtigkeit oder Revision bei vorenthaltenen Handakten
Keine Nichtigkeit oder Revision bei vorenthaltenen Handakten
Keine Nichtigkeit oder Revision bei vorenthaltenen Handakten
Die Eheleute AA und BA sind in der Schweiz an verschiedenen Orten aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, so namentlich auch im Kt ZH, wo sie über Grundeigentum verfügen. Aufgrund einer Untersuchung wegen des Verdachts auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der nicht deklarierten Einfuhr von Kunstgegenständen beschlagnahmte die EZV umfangreiche Akten des Ehemanns. Diese gelangten im Rahmen der Amtshilfe an das KStA ZH. Die Auswertung ergab, dass der Ehemann in seiner Villa in U/ZH einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Kunst- und Antiquitätenhandels nachgegangen sei.
Vor diesem Hintergrund eröffnete das KStA ZH am 30. Oktober 2015 gegenüber den Eheleuten ein "Nach- und Strafsteuerverfahren" aufgrund einer "Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit". Mit Verfügungen vom 26. bzw. 27. Januar 2016 setzte es die Nachsteuern für die Steuerperioden 2005 bis 2009 auf rund CHF 80,3 Mio. (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. rund CHF 28,9 Mio. (direkte Bundessteuer) sowie für die Steuerperioden 2010 bis 2012 auf rund CHF 79,6 Mio. (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. rund...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.