Keine Rechtskontrolle im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren
Keine Rechtskontrolle im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren
Keine Rechtskontrolle im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren
Sachverhalt:
Am 22. Februar 2020 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zugestellt, worauf der Vertreter erst am 25. März 2020 Einsprache erhob. Die Vorinstanzen, insbesondere die Einsprachebehörde, das Spezialverwaltungsgericht des Kantons AG (Abteilung Steuern) als auch das VGr des Kantons AG kamen zum Schluss, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei, wodurch die Vorinstanzen nicht auf die Einsprache eintraten (E.1.1).
Mit Urteil 2C_788/2021 vom 27. Oktober 2021 wies auch das BGr die Beschwerde ab (E.1.2). Der Beschwerdeführer unterbreitete daraufhin dem BGr ein Gesuch um Revision dieses Urteils. Dabei beantrage er, das zuvor ergangene Urteil revisionsweise aufzuheben und festzustellen, dass die Einsprachefrist am 25. März 2020 noch nicht verstrichen sei. In Bezug auf die Einsprachefrist stützte sich der Beschwerdeführer wie bereits in der ursprünglichen Beschwerde auf die Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; AS 2020 849), die in Anlehnung an Art. 185...
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