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Keine Revision zur Behebung prozessualer Versäumnisse

Keine Revision zur Behebung prozessualer Versäumnisse

Jurisprudence
Direkte Steuern

Keine Revision zur Behebung prozessualer Versäumnisse

Die A SA hat seit 2013 ihren statutarischen Sitz in U/AR. Ihr Zweck besteht im Handel mit Immobilien sowie im Erbringen von Dienstleistungen im Immobilienbereich. Sie hält u.a. Liegenschaften, die im Kt SG gelegen sind.

In den Steuerperioden 2016 und 2017 reichte die A SA trotz Mahnung und Androhung der gesetzlichen Folgen keine Steuererklärung ein. Aus diesem Grund schritt die KStV AR zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2019 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Am 9. April 2020 unterbreitete die A SA der KStV AR ein Revisionsgesuch. Soweit die Staats- und Gemeindesteuern AR betreffend, argumentierte sie, es liege ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vor. Sie stützte sich dabei auf die im Kt SG eingereichten Steuererklärungen sowie einen Einspracheentscheid des StA SG vom 14. Januar 2020. Die KStV AR trat hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern AR auf das Revisionsgesuch nicht ein, da die Revision nicht dazu da sei, um prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

Das BGr hält fest, dass sich bezüglich der Nichtigkeit die Ausgangslage bei der Staats- und Gemeindesteuer...

iusNet StR 29.11.2021

 

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