Steueramtshilfe an Indien für Steuerstrafen
Steueramtshilfe an Indien für Steuerstrafen
Steueramtshilfe an Indien für Steuerstrafen
Das Ministry of Finance von Indien (MoF) richtete gestützt auf das DBA CH-IN ein Amtshilfeersuchen an die ESTV. Als vom Ersuchen betroffene Person nannte das MoF die A Ltd. bezüglich Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode vom 1. April 2012 bis 31. März 2013. Das MoF hegte aufgrund der im Ersuchen näher dargelegten Gründe den Verdacht, die A Ltd. habe ihr eigenes Geld gewaschen. Nachdem die ESTV in der Schlussverfügung die Amtshilfe bewilligt hatte, gelangte die A Ltd. mit Beschwerde an das BVGr und machte unter anderem geltend, das fragliche Steuerverfahren in Indien sei abgeschlossen. Das MoF informierte, die ersuchten Informationen seien sowohl im Strafverfahren als auch in anderen Verfahren betreffend das indische Einkommenssteuergesetz von Nutzen.
Das BVGr hatte geprüft, ob für das vom MoF geltend gemachte Strafverfahren Amtshilfe geleistet werden kann. Es hat dies verneint, weil Art. 2 Abs. 3 DBA CH-IN Strafzahlungen und Zinsen ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Abkommens ausnehme, was aufgrund der Verweisung in Art. 26 Abs. 1 auf Art. 2 DBA CH-IN auch für die Leistung von Amtshilfe gelte. Aus diesem Grund hiess das BVGr die...
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