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steuerrechtlicher Wohnsitz

Wochenaufenthalterstatus und Wohnsitz bei Ehegatten

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Steuerverwaltung des Kantons Zürich zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2018 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Zürich und nicht mehr im Aargau haben. Umstritten war, ob eine massgeblich veränderte Faktenlage vorhanden war, die es dem Kanton Zürich erlaubte, die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch zu nehmen.
iusNet StR 26.06.2024

Steuerrechtlicher Wohnsitz bei vorübergehender Trennung eines Konkubinats

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz per Ende 2016 weiterhin im Kanton Zürich hatte. Die vorübergehende Trennung von seinem Konkubinatspartner und der Umzug in den Kanton Schwyz führten nicht zu einer Verschiebung des objektiven Lebensmittelpunkts.
iusNet StR 25.09.2023

Anforderungen an den Nachweis der Verlegung des Hauptsteuerdomizils

Jurisprudence
Direkte Steuern
Bei einer Verlegung des Wohnsitzes vom Kt ZH in den Kt LU stellte die Vorinstanz fest, die natürliche Vermutung zugunsten des bisherigen Hauptsteuerdomizils sei entkräftet sei. Infolge unhaltbarer Beweiswürdigung stellt sich das als offensichtlich unrichtig heraus. Die Vorinstanz hat es unterlassen zu prüfen, ob das Hauptsteuerdomizil effektiv verlegt wurde.
iusNet StR 23.07.2021

Keine Wohnstätte am Arbeitsort

Jurisprudence
Direkte Steuern

2C_303/2020

Die Vorinstanz hatte festgestellt, A habe in W/ZG keine Wohngelegenheit nachgewiesen, in der er sich über mehrere Tage hätte aufhalten können. Den gemieteten Räumlichkeiten fehle es an der Qualität einer eigenen Wohnstätte. Folglich fehle es für die Anknüpfung des Hauptsteuerdomizils am Arbeitsort bereits an einer geeigneten Wohnstätte.
iusNet StR 28.09.2020

Örtliche Zuständigkeit bei der Quellensteuer

Jurisprudence
Direkte Steuern
Bei Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz kann aus den gesetzlichen Bestimmungen keine eigene Bezugszuständigkeit zur Erhebung von Quellensteuern des materiell berechtigten Kantons abgeleitet werden. Ein Einverständnis der Steuerschuldnerin zur direkten Abrechnung mit dem materiell berechtigten Kanton lag nicht vor.
iusNet StR 27.07.2020

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