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Anpassung des Beteiligungsabzugs im Zusammenhang mit der Ausweitung des Too-big-to-fail-Regimes

Anpassung des Beteiligungsabzugs im Zusammenhang mit der Ausweitung des Too-big-to-fail-Regimes

Gesetzgebung
Direkte Steuern

Anpassung des Beteiligungsabzugs im Zusammenhang mit der Ausweitung des Too-big-to-fail-Regimes

(frühestens 2019)

Das Too-big-to-fail-Regime (TBTF-Regime) zwingt systemrelevante Banken, genügend Eigenmittel zu halten, um im Krisenfall nicht von den Steuerzahlern gerettet werden zu müssen. Diese Verpflichtung kann dazu führen, dass sie TBTF-Instrumente emittieren wie Bail-in-Bonds, Write-off-Bonds und Contingent Convertibles (CoCos).
Die Emission von TBTF-Instrumenten muss bei systemrelevanten Banken nach Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) spätestens ab 1. Januar 2020 durch die Konzernobergesellschaft erfolgen. Die Konzernobergesellschaft gibt die Mittel aus den TBTF-Instrumenten konzernintern an jene Konzerngesellschaften weiter, welche die Eigenmittel benötigen.
Bei der Konzernobergesellschaft erhöht dies die Gewinnsteuerbelastung auf Beteiligungserträgen, weil der sogenannte Beteiligungsabzug tiefer ausfällt. Mehr Steuern mindern die Eigenmittel und stehen somit im Widerspruch zu den Zielen der TBTF-Gesetzgebung. Ohne gesetzliche Anpassungen ergäbe sich eine erhöhte Gewinnsteuerbelastung, die langfristig bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Steuern zu Mehreinnahmen von jährlich bis zu mehreren hundert Millionen Franken führen könnte.
Um die Ziele der TBTF-Gesetzgebung zu unterstützen, wird die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei der Konzernobergesellschaft systemrelevanter Banken punktuell angepasst. 

  • Der Zinsaufwand für TBTF-Instrumente soll nicht mehr Teil des Finanzierungsaufwands sein, der den Beteiligungsabzug kürzt.
  • Die an Konzerngesellschaften weitergegebenen Mittel aus TBTF-Instrumenten sollen in der Bilanz der Konzernobergesellschaft ausgeklammert werden.
iusNet SR 12.12.2018