Sobald eine Behörde eine Entscheidung getroffen hat, verliert der Betroffene grundsätzlich jedes rechtliche Interesse daran, dass eine Verzögerung der Entscheidungsfindung festgestellt wird.
Verletzung der Unschuldsvermutung im Steuerhinterziehungsverfahren
Beim Verfahren zur Sanktionierung einer Steuerhinterziehung handelt es sich um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb die Unschuldsvermutung gilt.