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Akontozahlungen

Verrechnung der Forderung auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit direkter Bundessteuer

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die KStV GE verrechnete ihre Forderung betreffend die direkte Bundessteuer 2012 rechtswirksam mit der Forderung des Steuerpflichtigen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Nach Ansicht des BGr sind alle Voraussetzungen nach Art. 120 ff. OR für eine Verrechnung (i) des geschuldeten Betrags infolge Gutheissung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit (ii) der Forderung der KStV GE im Bereich der direkten Bundessteuer 2012 erfüllt. Dementsprechend ist der belastete Verzugszins zu annullieren.
iusNet StR 26.11.2019