Ein im Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt ist im Stadium des rechtshängigen und vor der Veranlagungsbehörde befindlichen Hinterziehungsverfahrens nicht berechtigt, den Versand der amtlichen Akten an sein Bürodomizil zu verlangen. Der kantonale Gesetzgeber hätte dies ausdrücklich anordnen müssen, was aber unterblieben ist.