Nach Auffassung des BGr fällt es ausser Betracht, bei einem interkantonalen Unternehmen den aufgrund des Abstellens auf den Ersatzwert faktisch bei der Grundstückgewinnsteuer unberücksichtigten Teil eines Grundstückgewinns vom Gesamtgewinn, der für die Steuerausscheidung ermittelt wurde, zum Abzug zu bringen. Die Gewinnsteuerausscheidung hat Vorrang, sodass beim Auseinanderfallen des handelsrechtlichen Gewinns aus einer Grundstücksveräusserung und des aufgrund eines Ersatzwerts ermittelten Grundstückgewinns ein interkantonales Unternehmen allenfalls mehr Steuern zu entrichten hat als ein rein innerkantonales Unternehmen.