An einer beantragten Höherveranlagung besteht selbst dann kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse, wenn die Zuweisung einer Immobilie zum Geschäftsvermögen AHV-betragsrechtliche Konsequenzen hat.
Das BGer hatte die Frage zu entscheiden, ob das KStA in einer Erbschaftssache zur Beschwerde an das BGer legitimiert ist. Zudem hat das BGer die korrekte Höhe der Nachlassaktiven festgesetzt.