Das Bundesgericht bestätigt, dass die von einer kollektiven Kapitalanlage direkt gehaltenen Immobilien im Sinne der Bewertungsregeln für natürliche Personen bewertet werden und nicht nach den Buchführungsvorschriften des KAG.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Jahren 2012 bis 2014 der Hotelpächterin mehrwertsteuerpflichtige Verpachtungsleistungen erbrachte. Die strittige Frage war, ob der Pachtzins, den die Hotelpächterin der Beschwerdeführerin entrichtet hatte, dem Drittvergleich standhielt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung wird das KS Nr. 28 zur Bewertung von Aktien ohne Kurswert als geeignete Grundlage für die Bewertung solcher Aktien anerkannt. Andere anerkannte Bewertungsmethoden werden vom BGr im Einzelfall nicht ausgeschlossen, wenn sie sich als angemessen erweisen