Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin zurecht rückwirkend von der ESTV aufgrund der Erbringung elektronischer Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger mehrwertsteuerlich registriert wurde. Diese von der ESTV vorgenommene mehrwertsteuerliche Qualifikation wird im Urteil bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.