Das BVGr prüfte die Beschwerde einer Privatperson, die sich darauf berief, die zu Unrecht belasteten Mehrwertsteuern auf Radio- und Fernsehempfangsgebühren mit einer Rechnungsforderung der Billag zu verrechnen. Das BVGr wies die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat.