Die Verwirkung des Besteuerungsrechts im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens tritt ein, wenn zwischen der Kenntnisnahme von massgebenden Tatsachen und dem Tätigwerden der Steuerbehörden rund 4 Jahre vergehen (n+2 Regel). Bei einem Steuerhoheitsanspruch im Rahmen eines Nachsteuerverfahren muss der Anspruch vom beanspruchenden Kanton umgehend erhoben werden, sobald die massgebenden Kenntnisse vorliegen.