Ist das Entgelt, welches die Beschwerdeführerin für die Einräumung der Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung auf ihrem Grundstück zugunsten des Nachbargrundstücks erhalten hat, steuerbar? Das BGr kommt zum Schluss, dass es sich bei der vorliegend eingeräumten Dienstbarkeit nicht um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, weshalb die Belastung daher nicht der Veräusserung gleichgestellt werden kann und kein steuerfreier privater Kapitalgewinn vorliegt.