Die Bildung von pauschalen Rückstellungen auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen eines Architekten ist –sofern keine kantonale Praxis hierzu besteht - nur zulässig, wenn in der Vergangenheit die Liegenschaften vernachlässigt wurden und diesem Umstand nicht durch entsprechende Abschreibungen Rechnung getragen wurde und wenn unmittelbar Unterhaltsarbeiten bevorstehen bzw. regelmässig solche Arbeiten anstehen.