Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Steuerverwaltung des Kantons Zug zu Recht einen Eigenmietwert von Fr. 18'691.- für eine leerstehende Eigentumswohnung (samt Parkplätzen) dem Beschwerdeführer aufrechnete. Strittig ist, ob die Eigentumswohnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG und §20 Abs. 1 lit. b StG ZG dem Beschwerdeführer für den Eigengebrauch zur Verfügung stand.