In den Räumlichkeiten einer Apotheke erzielten Therapeuten ihre Umsätze. Die ESTV war der Meinung, dass diese Umsätze jenen der Apotheke zugerechnet werden müssten. Das BVGr entschied, dass Apotheke und Therapeuten denselben Aussenauftritt hätten. Die Beschwerde wurde abgewiesen.