Der Beschwerdeführer reiste mit einem Fahrzeug deutscher Zulassung in die Schweiz ein und erhielt am Zoll eine Einfuhrbescheinigung mit dem Vermerk, das Fahrzeug spätestens 3 Tage später wieder auszuführen. Da er diesen Nachweis nicht erbracht hat, wurde nachträglich die Einfuhrabgabe erhoben. Die in der Beschwerde vorgebrachten, nach dem Ausfuhrdatum erstellten Beweismitteln waren teilweise widersprüchlich und konnten das BVGr nicht davon überzeugen, dass das Fahrzeug tatsächlich fristgerecht ausgeführt wurde.