Der Beschwerdeführer reiste mit einem Fahrzeug deutscher Zulassung in die Schweiz ein. Das Zollamt stellte ihm eine vorübergehende Einfuhrbescheinigung aus und vermerkte darauf, dass das Fahrzeug 3 Tage später wieder ausgeführt werden muss. Da er den Nachweis der fristgerechten Ausfuhr nicht erbracht hat, wurde nachträglich die Einfuhrabgabe erhoben.