Das Bundesverwaltungsgericht muss in diesem Fall zunächst entscheiden, ob die Voraussetzungen einer ermessensweisen Ermittlung des Marktwerts erfüllt sind. Ausserdem beurteilen die Richter, ob die Vorinstanz nicht erkennbar gegen Bundesrecht verstösst und die Berechnung demnach nicht offensichtlich pflichtwidrig erfolgt.