Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein. Die Prüfung ob eine geldwerte Leistung vorliegt, erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers.