Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich bei den als externe Vermögensverwaltungsgebühren bezeichneten Gebühren um ein Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung oder eine steuerbare Vermögensverwaltungsleistung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass in casu keine selbständige Vermittlungstätigkeit vorliegt. Die Beschwerde wird abgewiesen.